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Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz – GeolDG)

Das GeolDG wurde im Bundestag verabschiedet und ist, mit Zustimmung des Landes Hessen im Bundesrat, am 30.06.2020 in Kraft getreten. Es löst das bis dahin gültige Lagerstättengesetz ab.

Veröffentlicht: BGBl. Teil I Nr. 30 am 29.06.2020

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/

Inkrafttreten: 30.06.2020

Evaluation: 31.12.2024

Außerkrafttreten: Lagerstättengesetz vom 4. Dezember 1934 (RGB1. I S. 1223; BGBl. III 750-1)

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Das Gesetz hat zum Zweck den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund zu gewährleisten und soll dahinführen, dass Geogefahren erkannt und bewertet werden können.

Das GeolDG regelt umfassend die Aufgaben und Pflichten der staatlichen geologischen Landesaufnahme die bei den Staatlichen Geologischen Diensten der Länder angesiedelt ist.

Des Weiteren wird der Umgang mit geologischen Daten geregelt. Daraus ergeben sich gesetzliche Pflichten zum einen für die Auftraggeber von geologischen Untersuchungen als auch für die zuständigen Behörden, wie z. B.:

  • Anzeige aller geologischer Untersuchungen bei der zuständigen Behörde,
  • Übermittlung der Ergebnisse der geologischen Untersuchung an die zuständige Behörde,
  • dauerhafte Sicherung der erhobenen geologischen Daten bei der zuständigen Behörde,
  • öffentlichen Bereitstellung der geologischen Daten durch die zuständige Behörde sowie
  • (öffentliche) Bereitstellung geologischer Daten durch die zuständige Behörde.

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Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) nimmt nach dem Gesetz zur Errichtung vom 23.12.1999 (§ 2 Abs. 2 (3)) die Aufgaben des Staatlichen Geologischen Dienstes in Hessen wahr. Durch die Änderung des Gesetzes zur Errichtung vom 11.05.2022 wurde das HLNUG zur zuständigen Behörde im Sinne des § 37 Abs. 1 des GeolDG. Es erfüllt in eigener Zuständigkeit die ihm durch das GeolDG zugewiesenen Aufgaben.

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Das HLNUG ist unter anderem für die staatliche geologische Landesaufnahme verantwortlich. Aus dem GeolDG ergeben sich daher umfangreiche Aufgaben, wie die Pflicht zur dauerhaften Sicherung, und öffentlichen Bereitstellung aller geologischen Daten nach gesetzlich geregelten und zeitlich gestuften Fristen. Mit dem Gesetz erhält das HLNUG auch Rechtssicherheit in seinem Handeln und sorgt für einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Schutz von Unternehmensinteressen und den Interessen der Öffentlichkeit an den geologischen Daten.

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Der Nutzen von Daten über den geologischen Untergrund des Landes Hessen bis in größere Tiefen hinab kann folgendermaßen zusammengefasst werden:

  • zur nachhaltigen Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Hessen vor allem Steine und Erden sowie Naturstein,
  • zur Nutzung des flachen und tiefen geologischen Untergrunds in Bezug auf die Gewinnung von Erdwärme als regenerative Energie,
  • zur Nutzung des tieferen geologischen Untergrundes als Speicher für Gase (Wasserstoff, CO2, Druckluft, Erdgas, usw.),
  • zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken (Massenverlagerungen wie Steinschlag und Rutschungen, Erdfälle, usw.),
  • in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung großer Infrastrukturprojekte sowie
  • für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz.

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Anzeigepflichtig nach dem GeolDG sind folgende geowissenschaftliche Untersuchungen (§ 3 GeolDG):

  • Bohrungen,
  • Rammkernsondierungen,
  • Baugrund- oder hydrogeologische Untersuchungen,
  • Aufnahmen geologischer Aufschlüsse,
  • geowissenschaftliche Kartierungen,
  • geophysikalische Linien- und Flächenuntersuchungen (z. B. Seismik, Geoelektrik, Gravimetrie),
  • hydro-, gas- bzw. geochemische Flächenuntersuchungen,
  • geotechnische bzw. ingenieurgeologische Messungen (z. B. Inklinometer, Extensometer) sowie
  • geologisch/tektonische Messungen.

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Geologische Untersuchungen und Bohrungen sind spätestens 2 Wochen vor Untersuchungs- bzw. Bohrbeginn beim HLNUG unaufgefordert anzuzeigen (§ 8 GeolDG).

Die Anzeige erfolgt über das Online-Portal "Anzeige geologischer Untersuchungen und Bohrungen in Hessen" des HLNUG: www.bohranzeige.de.

Ist eine rechtzeitige Anzeige einer geologischen Untersuchung bzw. Bohrung aufgrund kurzer Vorlaufzeiten, z. B. weil Gefahr im Verzug ist oder bei kurzfristigen Untersuchungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen, nicht möglich, ist die Anzeige unverzüglich nach der Auftragsannahme und -planung zu übermitteln.

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Nach § 8 GeolDG sind bei der Anzeige geologischer Untersuchungen und Bohrungen u. a. folgende Daten als Nachweisdaten zu übermitteln:

  • Bezeichnung und Zweck der geologischen Untersuchung,
  • Angaben zur anzeigenden Person / Firma,
  • Angaben zu Auftraggebenden (die Unterscheidung in staatliche oder nicht staatliche Dateninhaber ist unbedingt erforderlich, um die korrekten Veröffentlichungspflichten ermitteln zu können),
  • allgemeine Angaben zu den geologischen Untersuchungen,
  • ggf. detaillierte Angaben zum Bohrvorhaben,
  • ggf. ergänzende Angaben nach Bundesberggesetz (BBergG) bei Bohrungen mit einer Tiefe von 100 m und größer sowie
  • Bestätigung der Datenschutzbestimmungen (vorgeschrieben nach DSGVO).

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Die zugehörige Regelung findet sich in § 3 Abs. 4 GeolDG.

Staatliche geologische Daten sind Daten, die von oder im Auftrag von:

  • Behörden (Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen),
  • Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und sich im öffentlichen Eigentum befinden (Landesbetrieb, Eigenbetrieb; Anstalt, Körperschaft, Zweckverband oder Stiftung des öffentlichen Rechts) sowie
  • natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die im Auftrag bzw. in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden,

erhoben werden.

Nichtstaatliche geologische Daten sind Daten, die von oder im Auftrag von:

  • Privatpersonen oder privatrechtlichen Unternehmen

erhoben werden.

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Die im Rahmen einer geologischen Untersuchung erhobenen Bohr- und Untersuchungsergebnisse werden nach § 3 GeolDG in Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten unterschieden:

Nachweisdaten (§ 8 GeolDG)

Daten, die geologische Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich einordnen. Diese Informationen sind bereits bei der Anzeige der Untersuchung zu übermitteln und werden nach Abschluss der Untersuchung mit den eingereichten Fachdaten aktualisiert.

Fachdaten (§ 9 GeolDG)

Daten, die mittels Messung und Aufnahmen im Rahmen von geologischen Untersuchungen gewonnen werden.

Hierbei handelt es sich bei Bohrungen im Wesentlichen um:

  • Stammdaten (z. B. Bezeichnung und Lage / Koordinaten) der Bohrung / Rammkernsondierung
  • Schichtenverzeichnis / Bohrprofil
  • Ausbauplan
  • Messdaten Bohrlochgeophysik (einschl. aufbereitete Messdaten)
  • Messdaten Pumpversuch oder anderer hydraulischer Tests
  • Analysenergebnisse Gesteins-, Flüssigkeits- bzw. Gasprobe(n)
  • Korngrößenuntersuchung
  • Sondierungsdaten (z. B. Schlagzahlen)

bei geologischen Untersuchungen z. B. um:

  • Lage / Koordinaten des Untersuchungsgebietes, der Mess- und Probennahme-Punkte
  • Messergebnisse flächenhafter geophysikalischer Untersuchung (einschl. aufbereitete Messdaten)
  • Messergebnisse Gesteins-, Wasser- bzw. Gasanalytik flächenhafter Untersuchung
  • Messdaten Inklinometer-, Extensometermessung (einschl. aufbereitete Messdaten)
  • lithologisch / stratigrafische Aufschluss- und Profilbeschreibungen
  • Beschreibung von Probenmaterial nach Art, Menge und Teufe

Die erhobenen Fachdaten sind spätestens 3 Monate nach Abschluss der Untersuchung dem HLNUG zu übermitteln.

Bewertungsdaten (§ 10 GeolDG)

Daten, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten beinhalten. Hierzu zählen u. a.:

  • Gutachten, Studien, Ergebnisberichte
  • Karten geowissenschaftlicher Kartierungen (z. B. geologische, hydrogeologische, ingenieurgeologische Karte)
  • 3D-Modelle (räumliches Modell)
  • 2D-Modelle (Profilschnitt mit interpretierten Schichthorizonten, regionalisierte Daten, z. B. Strukturkarte, Isolinienkarte)
  • Analysenergebnisse von Gesteins-, Flüssigkeits-, Gasprobe(n), sofern sie Aufschluss über die Menge und Qualität des untersuchten Bodenschatzes geben
  • Daten zur Art, Qualität und Menge von Rohstoffvorkommen, z. B. Vorratsberechnung
  • Angaben zu Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebietes

Die Bewertungsdaten sind spätestens 6 Monate nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln.

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Ausnahmen von der Anzeige- und Übermittlungspflicht bestimmter Bohrungen oder Untersuchungen können nach § 38 GeolDG in einer Landesverordnung geregelt werden. Diese liegt bisher jedoch für Hessen noch nicht vor.

Bis zur Umsetzung der Landesverordnung wendet das HLNUG die nachfolgenden Regelungen an:

Verzichtet wird auf die Anzeige und Übermittlung von Ergebnissen geologischer Untersuchungen und Bohrungen bei:

  • bodenkundlichen Untersuchungen
  • geotechnischen Untersuchungen bzw. der Anlage von Baugruben, bei denen ausschließlich künstliche Auffüllungen oder Aufschüttungen (z. B. Straßendämme, Böschungen) untersucht werden bzw. Sicherungsmaßnahmen (Hangsicherung, usw.)
  • Bohrpfählen
  • Handschürfe, Baggerschürfe
  • Sondierungsbohrungen bei denen die Bohrtiefe unterhalb von 2 m bleibt
  • nicht maschinell betriebene Bohrungen
  • geologische Untersuchungen die nicht der Erkundung, sondern im Rahmen der laufenden Produktion stattfinden

Keine Ausnahmen bestehen für:

  • Trassenbauverfahren und Leitungsgräben
  • Bohrungen und (Rammkern-) Sondierungen, die im Rahmen von Altlastenuntersuchungen durchgeführt werden. Ausgenommen von der Übermittlung sind nur die sich daran anschließenden Untersuchungen zur Altlastenüberwachung.

Einem Antrag auf Einschränkung der Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Abs. 1 GeolDG kann das HLNUG nur in begründeten Einzelfällen stattgeben.

Um über einen Antrag auf Einschränkung der Lieferung von Fach- und Bewertungsdaten entscheiden zu können, sind in jedem Einzelfall die Nachweisdaten sowie eine Begründung einzureichen.

Selbstverständlich berücksichtigt das HLNUG bei diesen Prüfungen die Belastungen kleiner und mittlerer Unternehmen. Eine generelle Befreiung kann leider nicht erfolgen.

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Die Übermittlung von Fach- und Bewertungsdaten (§ 9 und 10 GeolDG) von Bohrungen und geologischen Untersuchungen erfolgt über den im Anschluss der Anzeige per E-Mail zugeteilten Upload Link, damit eine Zuordnung zu den Nachweisdaten möglich ist.

Das HLNUG macht auf die Verpflichtung (§ 17 GeolDG) aufmerksam, die Daten getrennt nach Fach- und Bewertungsdaten zu kennzeichnen sowie den Zweck (gewerblich / nicht gewerblich) und ggf. Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung (§ 17 Abs. 2 GeolDG) anzugeben.

Die übermittelten Daten dürfen nicht mit einem Kopierschutz oder sonstigen Einschränkungen versehen sein, die eine Weiterverarbeitung der Daten behindern. Bei nicht verwendbaren Formaten, ist das HLNUG berechtigt, die Daten in einem anderen Format nachzufordern.

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Nachfolgend die nicht abschließende Liste an bisher festgelegten Datenformaten:

FormatBeschreibung

GPKG;

SHP

Geodaten insbesondere zu Untersuchungsräumen bzw. Mess- und Probenahmepunkte sind in Form von OGC Geopackage oder als Shapefile zu übermitteln.

netCDF;

GeoTIFF;

CPS-3;

ZMAP

Rasterdaten (Grid) flächenhafter geophysikalischer Messungen und Auswertungen

SEG-Y;

SEG-D;

ASCII P1/90

Seismische Fachdaten

Alternative für seismische Rohdaten

Navigationsdaten

ASCIIGeophysikalische Messdaten sollten als ASCII-Textdateien übermittelt werden. Bevorzugte Formate sind z. B. MGD77 oder ODV

GeODin;

PDF

Schichtenverzeichnisse von Bohrungen sind möglichst im hessischen Erfassungsstandard (GeODin 8.3 oder höher) oder als PDF abzugeben.

LAS;

ASCII

Bohrlochgeometrie, Schichtenverzeichnisse und Bohrloch Logs

Liegen andere Formate vor wie z. B. bei räumlichen Modellen, so ist die Frage des Datenformates vor der Übermittlung der Fachdaten mit dem HLNUG zu klären (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GeolDG). Sollte ein spezielles Datenformat zum Einsatz kommen, so ist eine detaillierte Formatbeschreibung einschließlich der physikalischen Einheiten der Messgrößen zu liefern.

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Die Kennzeichnung gemäß § 17 GeolDG der geologischen Daten erfolgt zunächst durch die anzeige- bzw. übermittlungspflichtige Person selbst bei der Anzeige der Bohrung / Untersuchung. Dabei kann dem HLNUG angegeben werden:

  • ob es sich bei den Daten um Nachweis-, Fach- oder Bewertungsdaten handelt,
  • ob Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Nutzung des geologischen Untergrundes (z. B. Bergbauberechtigung) erhoben wurden sowie
  • ob Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung gemäß §§31 und 32 GeolDG vorliegen.

Die Kennzeichnung erfolgt über Auswahlfelder direkt im Online-Portal Bohranzeige Online Hessen im Rahmen der Anzeige bzw. der Übermittlung der Bohr- und Untersuchungsergebnisse. Das HLNUG prüft die vorgeschlagene Kategorisierung und setzt diese durch einen Verwaltungsakt fest. Die Festsetzung der Datenkategorie wird dann auf der Homepage des HLNUG öffentlich bekanntgegeben.

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Eine gewerbliche Datenerhebung liegt vor, wenn Daten z. B. aufgrund einer Bergbauberechtigung oder aufgrund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrundes gewonnen werden. Die öffentliche Bereitstellung der nicht staatlichen Fachdaten erfolgt dann nach einer Regelfrist von 10 Jahren (§ 27 Abs. 2 GeolDG).

Untersuchungen im Auftrag einer Privatperson (wie z. B. die Errichtung von Erdwärmesonden oder Brunnen zur Grundwasser- bzw. Energiegewinnung für private Zwecke) stellen keine gewerbliche Datenerhebung dar.

Auch Untersuchungen, die im Auftrag einer Behörde oder einer Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, durchgeführt werden, stellen keine gewerbliche Datengewinnung in diesem Sinne dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um staatliche Daten.

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Die geologischen Daten müssen entsprechend ihrer Kategorisierung sowie der Einstufung in staatliche oder nichtstaatliche Daten mit folgenden Fristen öffentlich bereitgestellt werden (§§ 26, 27, 28 GeolDG):

  • Nachweisdaten werden 3 Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt.
  • Fach- und Bewertungsdaten staatlicher Dateninhaber werden 6 Monate nach der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt.
  • Nichtstaatliche Fachdaten werden nach Ablauf von 5 Jahren nach der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt.
  • Nichtstaatliche Fachdaten, die zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit erhoben wurden, werden nach 10 Jahren öffentlich bereitgestellt.
  • Nichtstaatliche Bewertungsdaten werden nicht öffentlich bereitgestellt.

Bei Vorliegen schützenswerter Belange gemäß § 31 GeolDG oder § 32 GeolDG, werden die Daten bei nachvollziehbarer Begründung nicht öffentlich bereitgestellt.

Generell nicht veröffentlicht werden personenbezogene Daten, wie Namen und Anschriften natürlicher Personen, die im Rahmen der Anzeige oder der Datenlieferung übermittelt wurden, es sei denn sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.

Die öffentliche Bereitstellung elektronisch vorliegender Daten erfolgt im Geologie-Viewer Hessen. Daten, die noch nicht in elektronischer Form bereitstehen, können beim HLNUG angefragt werden. Die Einsichtnahme von Bohrkernen oder Gesteinsproben ist nach vorheriger Terminabsprache möglich.

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Nach § 18 Abs. 1 S. 2 GeolDG haften weder die zur Anzeige und Übermittlung verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der öffentlich bereitgestellten geologischen Daten.

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Nach dem Geologiedatengesetz ist das HLNUG verpflichtet, ausgewählte Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu sichern.

Die gewonnenen Proben sind durch die ausführende Firma / Institution bzw. die Auftraggebenden nach Lage, Teufe und Zeitpunkt der Entnahme zu kennzeichnen und vor Entledigung dem HLNUG anzubieten.

Die Übernahme durch das HLNUG beschränkt sich auf Bohrkerne sowie Bohr- und Gesteinsproben und erfolgt ausschließlich auf Anforderung.

  • Bei Bohrungen, die nach Inkrafttreten des GeolDG durchgeführt werden, setzt sich das HLNUG auf Grundlage der Anzeige bzw. im Rahmen einer gutachterlichen Begleitung der Untersuchung mit der ausführenden Firma / Institution bzw. dem Anzeigenden in Verbindung und spricht die Übergabe der Bohrkerne bzw. des Probenmaterials ab.
  • Bereits vorhandene, z. B. in Kernlagern archivierte, Bohrkerne (maschinengetriebener Bohrverfahren mit Kerngewinnung), sind vor der Entledigung dem HLNUG anzubieten. Das HLNUG entscheidet spätestens 2 Monate nach dem Angebot, ob die Proben an das HLNUG zu übermitteln sind. Andernfalls können diese vernichtet werden.

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Der Download der Daten ist kostenfrei, ebenso die Einsichtnahme vor Ort von Bohr- und Gesteinsproben. Sollte der Download von digitalen Daten aus technischen Gründen nicht möglich sein, nehmen Sie bitte Kontakt unter Geologiedatengesetz auf.

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Fachliche Fragen oder Fragen zur Anzeige bzw. zur Übermittlung der Daten richten Sie bitte an Geologiedatengesetz.